Modifizierte Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

 

Bei der nach dem Gesetz vorgesehenen Zugewinngemeinschaft können Probleme auftauchen, wenn das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten in einem Vermögensgegenstand z. B. einem Unternehmen oder Unternehmensanteil gebunden ist und ansonsten kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Der Ausgleichspflichtige könnte dann im Falle der Scheidung gezwungen sein, dem Unternehmen Liquidität zu entziehen, um den Anspruch zu erfüllen, was den Bestand des Unternehmens gefährdet könnte. Dies zu vermeiden entspricht häufig nicht nur dem Unternehmer-Ehegatten, sondern auch dem anderen Ehegatten, um den Unterhalt nicht zu gefährden. 

 

Probleme können sich auch bei geerbtem Vermögen ergeben. Geerbtes Vermögen unterliegt zwar einer Privilegierung dahingehend, dass es stets als bei der Heirat bereits vorhanden gilt, also schon im Anfangsvermögen berücksichtigt wird, selbst wenn der Erbfall erst später während der Ehe eingetreten ist. Allerdings wird es im Anfangsvermögen (= Vermögen bei Heirat) mit dem Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft angesetzt, im Endvermögen dagegen mit dem Wert, den es bei der Scheidung hat und der erheblich höher sein kann. Die Differenz stellt Zugewinn dar.

 

Zur Verdeutlichung:

 

Ehegatte erbt sein Elternhaus, das beim Erbfall 1 Mio. € (bereinigt) wert war und bei der Scheidung 1,2 Mio. € wert ist. Der Wertzuwachs von 200.000,00 € unterliegt dem Zugewinnausgleich. Sofern der andere Ehegatte keinen Zugewinn erzielt hat, muss der erbende Ehegatte 100.000,00 € als Ausgleich bezahlen, was ihn möglicherweise – falls kein weiteres Vermögen vorhanden ist – dazu zwingt, das Elternhauses zu belasten oder zu verkaufen.

 

In diesen Fällen sollten die Ehegatten über einen Ehevertrag nachdenken.

 

Um die oben beschriebenen Probleme zu vermeiden, könnten die Ehegatten beispielsweise Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall würde bei einer Scheidung kein Ausgleich des Vermögenszuwachses stattfinden.

 

Alternativ könnte die Zugewinngemeinschaft teilweise geändert werden (= Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft). So kann beispielweise geregelt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände wie das Unternehmen, die geerbte Familienvilla, etc. beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden sollen. Es kann sogar vereinbart werden, dass nicht nur einzelne Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, sondern dass im Scheidungsfall überhaupt kein Ausgleich erfolgen soll, sondern nur dann, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet. Insoweit ergäbe sich bei einer Scheidung kein Unterschied zur Gütertrennung. Die entsprechend modifizierte Zugewinngemeinschaft könnte jedoch für den überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerrechtlich günstiger sein. Hierzu folgendes Beispiel:

 

Ehegatte 1 hatte bei der Eheschließung kein Vermögen. Sein Nachlass hat einen Wert von 1,0 Mio. €. Ehegatte 2, der keinen Zugewinn erzielt hat, wird Alleinerbe.

 

Erbschaftsteuer bei Gütertrennung:

Nachlasswert                                                  1.000.000,00 €

./. Ehegattenfreibetrag                                  -    500.000,00 €

Zu versteuernder Nachlasswert                           500.000,00 €

=> Erbschaftsteuer (15 %):                                 75.000,00 €

 

Erbschaftsteuer bei (modifizierter) Zugewinngemeinschaft:

Nachlasswert                                                  1.000.000,00 €

./. Ehegattenfreibetrag                                      -500.000,00 €

./. Fiktiver Zugewinnausgleich                        -    500.000,00 €

Zu versteuernder Nachlasswert                                      0,00 €