Unterhalt für minderjähriges Kind

Der Unterhalt für minderjährige Kinder richtet sich in den meisten Fällen nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltshöhe hängt dabei in erster Linie vom Alter des Kindes sowie dem Einkommen des Elternteils ab, der den Unterhalt schuldet.

 

Die Düsseldorfer Tabelle wird in bestimmten Abständen angepasst. Die aktuelle Tabelle finden Sie unter 

 

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php

 

Ist das Kind nicht in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, muss der unterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle die Kranken- und Pflegeversicherungskosten bezahlen.

 

In den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ist außerdem kein Mehrbedarf - wie z. B. Kindergartenkosten, Kosten für Nachhilfeunterricht, für eine aufwendige Musikausbildung, das Schulgeld für eine Privatschule, krankheitsbedingte Mehrkosten, etc. - oder Sonderbedarf  - z. B. wie kieferorthopädische Behandlung, Kosten einer Klassenfahrt, etc. - berücksichtigt.

 

Das staatliche Kindergeld ist grundsätzlich zur Hälfte auf den jeweiligen Betrag der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen. 

 

 

Unterhalt für volljähriges Kind

Bei Kindern über 18 Jahren wird unterschieden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben - in diesem Fall gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle - oder bereits einen eigenen Hausstand haben mit der Folge, dass dann grundsätzlich von einem festen Betrag in Höhe von monatlich 670,00 € auszugehen ist.

 

Für den Bedarf eines volljährigen Kindes haften die Eltern anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.

 

Kontakt

Rechtsanwältin Alexandra Mohr

Konrad-Zuse-Platz 8

81829 München

 

Tel.: (089) 244 178 030

Fax: (089) 244 178 031

kanzlei@alexandramohr.de

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin Alexandra Mohr