Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu Schenkungen von Schwiegereltern grundlegend geändert:
Anders als bisher qualifiziert der 12. Zivilsenat Zuwendungen der Schwiegereltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, nun als Schenkungen und bejaht zudem die Anwendbarkeit der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Dies hat zur Folge, dass die Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes eine Anpassung des Schenkungsvertrages mit dem Schwiegerkind verlangen können. Ob die Zuwendung voll oder nur teilweise zurückgefordert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine vollständige Rückabwicklung der Zuwendungen wird z. B. dann nicht in Betracht kommen, wenn das eigene Kind nicht unerheblich von der Schenkung an das Schwiegerkind profitiert hat. So war es in dem zu entscheidenden Fall, in dem der Schwiegersohn mit dem von den Schwiegereltern geschenkten Geldbetrag eine Wohnung gekauft und dort mit seiner Ehefrau und den Kindern jahrelang gelebt hatte.
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat außerdem festgestellt, dass im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen nach dem Scheitern der Ehe Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung denkbar sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06
Quelle: Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshof