Trotz Trennung und Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für die gemeinsamen Kinder. Da das Gesetz dies so vorsieht, bedarf es insoweit keiner besonderen Regelung bei der Scheidung.
Über die Alltagsangelegenheiten, also die Dinge, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, darf der Elternteil alleine entscheiden, bei dem das Kind lebt. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie z. B. die schulische und berufliche Ausbildung des Kindes und medizinische Eingriffe, soweit es sich nicht um einen Notfall handelt, dürfen nur von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Können die Eltern sich nicht einigen, hat das Familiengericht zu entscheiden.
Die Übertragung der elterlichen Sorge alleine auf nur einen Elternteil kommt nur seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein sogenanntes Umgangsrecht. Der Umfang des Umgangsrecht richtet sich in erster Linie nach dem Bedürfnis des Kindes. Häufig finden die Besuchwochenenden im 2-Wochen-Rhythmus statt. Da kleinere Kinder ein anderes Zeitempfinden haben, wird bei ihnen regelmäßig ein Umgang in kürzeren Abständen vereinbart.