Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen.
Die Frage, ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu begrenzen ist, muss bereits im Ausgangsverfahren geklärt werden, wenn die Voraussetzung für eine Begrenzung eindeutig vorliegen und eine zuverlässige Zukunftsprognose getroffen werden kann wie beispielsweise bei einer kinderlosen Ehe mit beidseitiger Berufstätigkeit oder wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen und der früher betreuende Ehegatte wieder in vollem Umfang erwerbstätig ist. „Ausgangsverfahren“ ist entweder das Scheidungsverfahren, wenn dort ein Antrag zum nachehelichen Unterhalt gestellt worden ist oder ein gesondertes Unterhaltsverfahren, in dem zum ersten Mal über den nachehelichen Unterhalt entschieden wird.
Das Gericht entscheidet über die Frage nur, wenn zur Begrenzung vorgetragen wird. Fehlt ein solcher Vortrag, obwohl die Voraussetzung eindeutig vorliegen und eine zuverlässige Zukunftsprognose möglich ist, kann sich der Unterpflichtige in einem späteren Verfahren nicht mehr auf eine Begrenzung berufen. Es ist daher wichtig, dass Sie von Anfang an kompetent anwaltlich beraten und vertreten werden.
Ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nach der Scheidung wird künftig selten bestehen. Er kommt vor allem in Betracht, wenn der berufliche Anschluss nach einer langen Berufspause wegen der Kinderbetreuung dauerhaft nicht mehr gelingt, wenn eine Rückkehr in eine angemessene Berufstätigkeit wegen einer während der Ehe aufgetretenen Erkrankung nicht mehr möglich ist, oder wenn der geschiedene Ehegatte mit seinem erzielbaren Einkommen den angemessenen Bedarf nicht decken kann.
In der Regel wird der nacheheliche Unterhalt nach einer Übergangszeit zu begrenzen sein.
Das Gericht entscheidet nach Billigkeit. Es hat insoweit eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Gerne erläutere ich Ihnen die in Ihrem Fall für bzw. gegen eine Begrenzung sprechenden Umstände.