Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

 

Nach dem Gesetz leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine andere Regelung in einem Ehevertrag treffen. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gütergemeinschaft. Jeder Ehegatte hat sein eigenes Vermögen. Bei der Scheidung erfolgt jedoch ein Ausgleich:

 

Beispiel

 

Ehegatte 1

Vermögen bei Heirat (Anfangsvermögen):   20.000,00 €

Vermögen bei Scheidung (Endvermögen): 100.000,00 €

=> Zugewinn Ehegatte 1                            80.000,00 €

 

Ehegatte 2

Vermögen bei Heirat (Anfangsvermögen):           0,00 €

Vermögen bei Scheidung (Endvermögen):  20.000,00 €

=> Zugewinn Ehegatte 2                           20.000,00 €

 

 

Da der Zugewinn des Ehegatte 1 den Zugewinn des Ehegatten 2 um 60.000,00 € übersteigt, ist Ehegatte 1 im Falle einer Scheidung ausgleichspflichtig. Er muss 30.000,00 € an Ehegatte 2 ausgleichen.

 

Der Ausgleichsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Ehegatte 2 kann daher nicht die Übereignung von Sachen wie z. B. einer Wohnung oder eines PKW gegen den Willen von Ehegatte 1 verlangen. 

 

Ehegatten können die Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag modifizieren oder Gütertrennung vereinbaren. Mehr hierzu erfahren Sie unter "Modifizierte Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung".